AGB

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge „AGBs") bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und haben ihre Gültigkeit, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbaren.

Die AGBs gelten für folgende Dienstleistungen:

– Sicherheitsberatung (z.B. Sicherheitsplanung, Erstellung von Sicherheitskonzepten)

– Objektschutz (z.B. Wachdienst, -führer, Brandwachen, Hundeführer, Baustellenüberwachung, Museumsaufsicht, Parkanlagenüberwachung, Messestandbewachung, Nachtportierdienst)

– Werkschutz (z.B. Ordnungsdienst, Verkehrsdienst, Fahrzeug-, Waren- und Personenkontrolle, Gefahren- und Umweltschutz, Schutz vor Vandalismus und Betriebsspionage)

– Service- und Sicherheitsdienst (z.B. Empfangsdienst, Infohostessen, Konferenzschutz, Ordnerdienst, Tagportierdienst, Doormen, Gerichtskontrolldienst)

– Revierstreifendienst (z.B. Objektkontrollen, Sperr- und Schaltdienste, Funkfahrtendienst)

– Alarmempfangsstelle, Alarm- und Notrufzentrale (z.B. Alarmeinsatzleitung, Überwachung technischer Gebäudeeinrichtungen, Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Heizungsüberwachung, Klimakontrolle, Info-Service-Center)

– Alarmverfolgung (z.B. Alarmierungspläne, Alarmeinsatzfahrer, Alarmeinsatzkräfte, Aufsperr- und Interventionsdienste)

– Verkehrsdienst (z.B. Verkehrsregelungsdienst, Verkehrsüberwachung, Straßen- und Parkraumüberwachung, Mautaufsicht, Fahrscheinkontrolldienst, Bahnbegleitung)

– Sicherheitstransporte (z.B. Daten-, Geld- und Werttransport, Wert- und Kurierdienst)

– Schutzleistungen (z.B. Begleitschutz, Personenschutz)

– Sonderleistungen (z.B. Brandschutzbeauftragte, Kontrollordienste, Taschenkontrollen, Botenfahrten, Transportdienste, Veranstaltungsorganisation und -dienst)

– Sicherheitstechnik (z.B. Alarmanlagentechnik, Fernwirksysteme, Videoüberwachungssysteme, Bildübertragung, Fahrzeugüberwachung, Fahrzeug-/Personenortung, Transportüberwachung)

– Aufzugssicherheit (z.B. Aufzugsnotruf, Aufzugsfernüberwachung, Aufzugsnotrufsysteme, Betriebskontrollen, Personennotbefreiung, Intervention)

2. Allgemeines

Zentrale

Die Zentrale (in Folge „Alarmempfangsstelle") der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC ist eine zum Empfang von Gefahrenmeldungen (z.B. Einbruch, Überfall, Sabotage, Brand), technischen Meldungen (z.B. Stromausfall, Gas- oder Wasseraustritt, Schaltvorgänge aus Alarmanlagen, Betriebszustände von Heizungs- und Klimaanlagen), Personennotrufen (z.B. aus Aufzügen) und Videobildern bestimmte Einrichtung und wird rund um die Uhr von Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers bedient.

Je nach den individuellen Dienstleistungen und Anforderungen des Auftraggebers bietet die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC nach konkreter Vereinbarung diverse Leistungen in den Bereichen Kommunikation, Sicherheit und Service an.

Alarm-, Brandmelde-, Videoanlagen und sonstige technische Einrichtungen sowie Übertragungssysteme

Für die Errichtung bzw. den Erwerb (Kauf oder Miete), Installation und Instandhaltung der beim Auftraggeber erforderlichen bzw. vorhandenen Anlagen wie Alarm-, Brandmelde-, Videoanlagen und sonstige technische Einrichtungen einschließlich der Alarmübertragungseinrichtungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich und trifft den Auftragnehmer keine Haftung. Die Kosten der Montage, der Herstellung des Anschlusses an die Alarmempfangsstelle der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC und behördlich angeordneter oder künftig etwa notwendiger Änderungen hat der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch für Änderungen der Ausstattung und des laufenden Betriebes dieser technischen Einrichtungen.

Probealarme (Testnotrufe)

In Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird der erste Probealarm festgelegt. Dieser dient zur genauen technischen Überprüfung des Alarmablaufes vom Alarmgeber über Alarmübertragung bis zum Alarmempfang in der Alarmempfangsstelle. Beide Vertragspartner sind berechtigt, Probealarme während der Auftragsdauer auszulösen, um die Funktionstüchtigkeit des Alarmsystems zu überprüfen. Eine präzise Terminfestlegung ist Voraussetzung für derartige Probealarme. Ein echter Alarmfall wird damit ausgeschlossen und der Auftragnehmer von jeglicher Einsatzmodalität befreit. Die Kosten für Fehlalarme und nicht angekündigte Probealarme trägt allein der Auftraggeber.

Personal

Das Personal der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC trägt Dienstkleidung bzw. auf Wunsch des Auftraggebers Zivilkleidung und ist dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern sowie Organen der Exekutive gegenüber ausweispflichtig (Dienstausweis).

Das für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eingesetzte Personal darf vom Auftraggeber zu keinen anderen als den vereinbarungsgemäßen Leistungen verwendet werden. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich jedenfalls nur auf den Auftragsumfang laut besonderer Dienstanweisung, Leistungsbeschreibung und Alarmeinsatz- bzw. Notrufplan.

Dienstausführung

Für die Ausführung der Dienstleistungen ist allein die zwischen den Vertragspartnern schriftlich festgelegte Besondere Dienstanweisung, Leistungsbeschreibung und Alarmeinsatz- bzw. Notrufplan maßgebend, die dem Auftrag zugrunde liegen. Soweit unvorhergesehene Notsituationen im Revierstreifendienst eintreten, kann von den vorgesehenen Rundgängen bzw. Kontrollpunkten (Datenträgern) Abstand genommen werden.

Schlüssel

Die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig bei Auftragsbeginn sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Unbrauchbar gewordene Schlüssel sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Für Schlüsselverluste durch das Personal haftet die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC im Rahmen der unter nachstehendem Punkt 12 beschriebenen Haftungssummen.

Aufenthaltsraum

Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass am Dienstort ein geeigneter Aufenthaltsraum mit der notwendigen Ausstattung, Beleuchtung, Beheizung und sanitären Einrichtungen kostenlos zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Sicherheitsberatungen, Revierdienst und Leistungen der Alarmempfangsstelle.

Hinweisschilder/Aufkleber

Bei Auftragsbeginn werden – soweit kein gegenteiliger Wunsch des Auftraggebers besteht – die üblichen Hinweisschilder bzw. Aufkleber und Datenträger der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC angebracht. Die Schilder und Datenträger bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind von ihm – ohne Gewähr für etwaige Schäden – nach Auftragsbeendigung wieder zu entfernen; der Auftragnehmer ist explizit von der Wiederherstellung des vorigen Zustands befreit.

Datenschutz

Der Auftraggeber erteilt widerruflich seine Zustimmung, dass alle ihn betreffenden und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Daten automationsunterstützt verarbeitet und innerhalb der Unternehmensgruppe, an Kooperationspartner und Hilfe leistende Stellen weitergegeben werden. Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC, ihre Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen verpflichten sich, betriebsfremden Personen weder über Daten noch über technische Einrichtungen des Auftraggebers Auskunft zu geben.

Unterbrechung der Dienstleistung

In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Streiks, Aussperrungen, öffentlichem Terror, epidemischen Krankheiten und im Falle sonstiger unabwendbarer Ereignisse kann die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC die vertraglichen Verpflichtungen, soweit ihr deren Ausführung – auch aus organisatorischen Gründen – unmöglich ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Der Auftraggeber kann in diesen Fällen keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, ist jedoch nicht verpflichtet, für die Dauer einer gänzlichen Unterbrechung der Dienstleistung das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

3. Angebote und Auftragsunterlagen

Von der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC ausgearbeitete Angebote, Sicherheitsprojekte und Unterlagen zur Erfüllung von Aufträgen sowie dazugehörige Zeichnungen, Pläne und Beschreibungen sind deren geistiges Eigentum und dürfen ohne ihre Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Auftragsbeginn, Auftragsänderung

Der Auftrag kommt erst nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber sowie schriftlicher Zustimmung durch die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC rechtswirksam zustande. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam bzw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Inbetriebnahme – der Leistungsbeginn für den Anschluss von Alarmübertragungssystemen an die Alarmempfangsstelle der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC – erfolgt mit Feststellung der einwandfreien Funktion aller Anlagen und Einrichtungen durch den ersten Probealarm (Testnotruf).

Auftragsbestätigung, Besondere Dienstanweisung, Leistungsbeschreibung und konkreter Leistungsumfang, Alarmeinsatz- bzw. Notrufplan und AGBs bilden integrierende Bestandteile des jeweiligen Auftrages zwischen den Vertragspartnern.

Im Falle von inhaltlichen Widersprüchen der genannten fünf Auftragsbestandteile ist für die Auftragserteilung der Reihe nach maßgebend:

– Auftragsbestätigung bzw. schriftlich bestätigtes Offert (Bestellung)

– Besondere Dienstanweisung

– Leistungsbeschreibung

– Alarmeinsatz- bzw. Notrufplan (Verständigungen, Einsatzvorschrift und deren Reihenfolge)

– AGBs

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Besonderen Dienstanweisung, Leistungsbeschreibung und des Alarmeinsatz- bzw. Notrufplans sowie hat dieser stets sämtliche für die Auftragserfüllung relevanten Angaben der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC unverzüglich bekannt zu geben.

Ändert sich die Anschrift des Auftraggebers, hat er dies der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC unverzüglich bekannt zu geben. Bis zum Eingang dieser Erklärung gelten Schriftstücke als zugegangen, wenn sie an die ursprüngliche Anschrift abgegeben werden. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

5. Dauer der Vereinbarung

Der Auftrag wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen, sofern von den Vertragspartnern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. Wird nicht spätestens 2 Monate vor Ablauf der Auftragsdauer mittels eingeschriebenen Briefes seitens eines Vertragspartners gekündigt, so verlängert sich die Auftragsdauer um jeweils ein weiteres Jahr.

6. Entgelt

Der Auftraggeber zahlt für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen den in der Auftragsbestätigung festgelegten Preis. Eventuell während eines Rundganges nicht betätigte Kontrollpunkte (Datenträger) berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung des vereinbarten Entgeltes.

Die Kosten von Alarmeinsätzen, die sich aus den Weisungen des Auftraggebers ergeben (z.B. Polizei-, Feuerwehreinsatz, Einsätze sonstiger Hilfskräfte), trägt zur Gänze der Auftraggeber.

Für notwendige Leistungen bei Gefahr in Verzug sowie für vom Auftraggeber dringlich angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in dem ursprünglich vereinbarten Auftrag preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne vorherige Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den Auftragnehmer ein Anspruch der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC auf ein angemessenes Entgelt bzw. eine angemessene Entschädigung für die zusätzlich aufgewendete Arbeitszeit.

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC ist berechtigt, das Entgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die zuständige Behörde oder eine an ihre Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird.

7. Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Nachhinein.

8. Zahlung

Sofern mit dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Rechnung innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung ohne Abzug zahlbar.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen, die nicht rechtswirksam von der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC schriftlich festgestellt oder schriftlich anerkannt wurden, aufzurechnen.

Mehrere Auftraggeber sowie sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht haften für sämtliche Leistungen gegenüber der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC zur ungeteilten Hand.

Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug, so ist die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen, höchstens aber 14-tägigen Nachfrist, vom Auftrag zurückzutreten.

Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, ist die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist von der Vereinbarung sofort zurückzutreten.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verrechnet. Im Falle einer Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleichs, Konkurses etc. werden alle Forderungen sofort fällig.

9. Inkassospesen

Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges, die Betreibungskosten des Inkassos der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC oder eines von ihr frei wählbaren Inkassobüros gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten.

10. Eigentumsvorbehalt

Von der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug ist die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.

11. Beanstandungen

Beanstandungen, die sich gegen die Art der Durchführung der Leistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten richten, sind unverzüglich der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC schriftlich mitzuteilen, damit diese in kürzester Frist – längstens binnen 1 Woche – für Abhilfe sorgen kann. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

12. Haftung

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC haftet für Schäden, die durch sie oder ihre Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen bei Ausführung des Auftrages verursacht wurden, wenn und insoweit diese Schäden durch eine abgeschlossene Haftpflicht-Versicherung gedeckt werden.

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC haftet bis zu maximal EUR 1.450.000,– für jede getötete, verletzte oder an ihrer Gesundheit geschädigte Person bzw. falls durch dasselbe Ereignis mehrere Personen betroffen werden, sowie für die Beschädigung fremder körperlicher Sachen, und bis zu maximal EUR 44.000,– für jedes Schadensereignis bei Einbruch- oder Diebstahlschäden.

Als Einbruch- oder Diebstahlschäden gelten nur solche, die bei der Polizei angezeigt werden. Bei Sachschäden haftet die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC nicht für den Neuwert, sondern lediglich für den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC als Mitversicherten in die bestehenden Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen aufzunehmen.

Übernimmt die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC im Rahmen des Auftrags die Bedienung und Betreuung von technischen Anlagen, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei der Ausführung dieser Dienstleistungen explizit ausgeschlossen.

Für Schadenersatzansprüche Dritter übernimmt die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC keinerlei Haftung.

Soweit zum Zeitpunkt des Schadensfalles Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen des Auftraggebers bestehen, die dasselbe Risiko decken, gehen diese der Haftung der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC voraus.

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen trägt der Auftraggeber.

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC übernimmt keine Haftung für Einbruch- oder Diebstahlschäden bei Leistungen der Alarmempfangsstelle bzw. Alarmverfolgung sowie für Personen- und Sachschäden bei Zugangskontrollen.

13. Haftungsausschlüsse

Für andere als in Punkt 12 angeführte Schäden haftet die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC nicht.

Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn das Schadensereignis nicht unverzüglich ab Kenntnis der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC und den Sicherheitsbehörden bekannt gegeben und die detaillierte Schadenersatzforderung nicht unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis gebracht wird.

Der Haftpflichtanspruch erlischt weiters, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung durch die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC oder ihre Versicherung der Anspruch beim zuständigen Gericht geltend gemacht wird.

Für alle Folgeschäden wie z.B. Verdienstentgang, Schäden aus Betriebsunterbrechung usw. wird kein Ersatz geleistet.

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC haftet nicht für indirekte Schäden (z.B. Einkommensausfälle, Ausfälle der Produktion, Verlust von Marktanteilen und reine Vermögensschäden). Für Schadenersatzansprüche Dritter übernimmt die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC keinerlei Haftung — unabhängig davon, ob diese Ansprüche vom geschädigten Dritten direkt oder im Regressweg erhoben werden. Sämtliche Schäden im Zusammenhang mit Krieg, Terroranschlägen oder höherer Gewalt sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC haftet ferner nicht für das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Bargeld, Wertpapieren, Spar- und Einlagebüchern sowie für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Wertgegenständen wie Schmuck, Edelsteinen, Kunstgegenständen, Sammlungen usw. und Gegenständen im Eigentum der Dienstnehmer des Auftraggebers, es sei denn, diese sind ausdrücklich vom Auftrag umfasst und werden nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäß verwahrt.

Die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC haftet nicht für die Folgen fehlerhafter, verspäteter oder unterbliebener Alarmübertragung, wenn diese trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt zustande kommen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterscheinens oder nicht rechtzeitigen Erscheinens der anzufordernden Einsatzkräfte wie z.B. Polizei, Feuerwehr oder sonstiger Hilfskräfte ausgeschlossen.

14. Rechtsnachfolge, Standortverlegung

Im Falle der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung des vom Auftrag umfassten Objektes ist der Auftraggeber verpflichtet, Rechte und Pflichten aus diesem Auftrag seinem Rechtsnachfolger zu überbinden.

Bei Umzug oder Standortverlegung des Auftraggebers werden die Leistungen — unter Bedachtnahme auf die geänderten örtlichen Verhältnisse — auf den neuen Standort zwecks Fortsetzung der Dienstleistungen übertragen.

15. Gewerbliche Schutzbestimmungen

Der Auftraggeber darf das von der S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC gestellte oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eingesetzte Personal während der Auftragsdauer und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Sicherheitszwecke beschäftigen. Der Auftraggeber wird auch Dritten untersagen, während dieser Frist solche Personen für die Erbringung von Leistungen bei ihm zu beschäftigen.

Im Falle des Verstoßes gegen diesen Vereinbarungspunkt ist der Auftraggeber verpflichtet, den 10-fachen Betrag des zuletzt verrechneten Monatsentgelts als Konventionalstrafe an die S.C.A. Solutions Consulting Agency LLC zu bezahlen.

16. Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit nichts anderes von den Vertragspartnern schriftlich vereinbart wird, das zuständige Gericht in USA.